Media Daten 2024

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Berliner Verlag GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verlags

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Berliner Verlag GmbH, Karl-Liebknecht-Str. 29 , 10178 Berlin, (im Folgenden „Verlag“ genannt) sowie den nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bei der Erteilung und Abwicklung von Aufträgen. Die ergänzenden Hinweise innerhalb der Preisliste des Verlags sind Bestandteil. AGB des Auftraggebers, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

A. Allgemein

  1. Auftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag über die Veröffentlichung bzw. Schaltung einer oder mehrerer Anzeigen, Beilagen oder anderer Werbemittel des Auftraggebers in einer Druckschrift und/oder in den Informations- und Kommunikationsdiensten des Verlags.
  2. Aufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Aufträge eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen des ersten Auftrags abzuwickeln, sofern der erste Auftrag innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Der Auftraggeber muss bei Wiederholungsaufträgen die Richtigkeit des Auftrags unverzüglich nach Erscheinen überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Sonstige Beanstandungen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb vier Wochen nach Rechnungslegung zu erheben.
  4. Sofern der Auftraggeber die zu verwendenden Werbemittel durch den Verlag gestalten lässt, übersendet der Verlag dem Auftraggeber das gestaltete Werbemittel vor der Veröffentlichung, damit gilt der Auftrag zur Gestaltung als angenommen.
  5. Aufträge, die aufgrund der redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen/ Beilagen/ Werbemittel erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  6. Der Verlag ist berechtigt, (Verteil-)Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – nach sachgemäßem Ermessen abzulehnen. Der Verlag kann Aufträge insbesondere wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags ablehnen, wenn deren Inhalt und/ oder Gestaltung gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt und/ oder deren Veröffentlichung Rechte Dritter und/ oder die Interessen des Verlags verletzt bzw. widerspricht. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt. Darüber hinaus kann der Verlag eine bereits veröffentlichte Werbung zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte in der Werbung selbst beziehungsweise hinter der Werbung oder durch die Verweise (Link) vornimmt.
  7. Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des Auftrags, insbesondere für die zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen verantwortlich und gewährleistet, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber gewährleistet auch, dass der Auftrag so ausgestaltet ist, dass dieser nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und insbesondere jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, straf- und mediendienstliche Vorschriften einhält. Der Auftraggeber stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter und von allen etwaig daraus entstehenden Kosten vollumfänglich und auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung. Durch Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptung der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen und zwar nach Maßgaben des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Dies gilt sinngemäß auch für Prospektbeilagen
  8. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die Auftragsinhalte auf die rechtliche Zulässigkeit und Verletzungen von Rechten Dritter zu überprüfen. Sofern der Verlag von unzulässigen Inhalten oder Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt, kann der Verlag den Auftrag ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen und ohne vorangegangene Benachrichtigung des Auftraggebers löschen oder die Abrufbarkeit sperren.
  9. Druckunterlagen werden ausschließlich digital an den Verlag geliefert. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße, vollständige, fehler- und virenfreie sowie rechtzeitige Lieferung des Auftrags verantwortlich. Der Auftraggeber hat vor einer Übermittlung der Vorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind und haftet dafür. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Computerprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand entsprechen. Entdeckt der Verlag auf einer ihr überstellten Datei Computerviren, wird diese Datei – soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung erforderlich – gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen kann. Der Verlag behält sich Ersatzansprüche vor, wenn die Computerviren bei dem Verlag weiteren Schaden verursachen.
  10. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag Ersatz an. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
  11. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  12. Der Verlag ist berechtigt, die erteilten Anzeigenaufträge im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten ergänzend auch in seinen Online-Auftritten zu veröffentlichen. Die Online-Darstellung kann vom Druckergebnis in der Printausgabe abweichen.
  13. Aufträge, die erklärtermaßen ausschließlich bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Sie müssen zudem dem Format und den technischen Vorgaben des Verlags entsprechen.
    Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  14. Der Verlag übernimmt keinerlei Haftung für einen durch die Werbemaßnahme erhofften, jedoch nicht eingetretenen Erfolg.
  15. Der Auftraggeber hat bei fehlerhafter Veröffentlichung eines Auftrags trotz rechtzeitiger Zurverfügungstellung einwandfreier Anzeigenvorlagen einen Anspruch auf Zahlungsminderung in angemessenem Umfang oder Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige (Nacherfüllung), aber nur im Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, einen Ersatzauftrag bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gesetzte Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei oder die Nacherfüllung unzumutbar, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages, dies jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.
  16. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, die Different zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Im Fall höherer Gewalt, bei Störung des Arbeitsfriedens sowie unverschuldeten Verzögerungen erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz, sofern den Verlag nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Des Weiteren entfällt die Haftung für die Minderung des Verteilgutes bei Schäden durch Brand, Bruch oder Versand. Ebenso für Schäden, die durch Witterungseinflüsse oder durch Dritte verursacht werden.
  17. Der Verlag haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Abgesehen davon ist die Schadensersatzpflicht beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Eine Haftung des Verlags für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt hiervon unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
  18. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mängel, wenn sie
    bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.
    bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.
    bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.
    bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.
    Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag den Auftraggeber vor dem Absinken der Auflage so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  19. Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Bei Änderungen der Preisliste treten diese ab Gültigkeitsdatum in Kraft. Für Aufträge, die im Rahmen eines Abschlusses vorliegen bzw. gebucht werden, treten die Änderungen nach Ablauf von drei Monaten ab Gültigkeitsdatum in Kraft. Dies gilt nicht für im Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
  20. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen, Verlagssonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise oder von der Preisliste abweichende Konditionen festzulegen.
  21. Der Verlag behält sich das Recht vor, bis 3 Tage vor Anzeigenschluss nicht belegte Festplatzierungen und sogenannte Depotanzeigen mit von der Preisliste abweichenden Konditionen anzubieten.
  22. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, erhält der Auftraggeber eine Rechnung . Die Rechnung ist innerhalb der aus der Rechnung ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Voraussetzung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt. Bei privaten Kleinanzeigen gilt der Abbuchungsbeleg als Rechnung.
  23. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehenden Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung hat der Auftraggeber Zinsen sowie die Einziehungskosten (Mahn- und Inkassokosten), die durch Zahlungsverzug entstehen, zu zahlen. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag jederzeit berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags das Erscheinen weiterer Aufträge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeiträge abhängig machen.
  24. Der Verlag liefert mit der Rechnung lediglich auf ausdrücklichen Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten, vollständige Belegnummern oder digitalisierte Einzelausgaben als PDF-Datei geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über eine Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Bei Wort-, Familien- und privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein Anspruch auf Belegausschnitt.
  25. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  26. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  27. Der Vertrag endet mit der vereinbarten Vertragslaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  28. Eventuelle zusätzliche Änderungen eines Auftrages bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
  29. Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbedingungen bekanntgewordene Daten, die aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus -, die gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art.6 Abs.1 lit.b DSGVO. Weiter Informationen unter Datenschutzerklärung.
  30. Erfüllungsort ist der Berlin. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Berlin. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtstand der Sitz des Verlages vereinbart. Es gilt deutsches Recht.
  31. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder lückenhaft sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck weitgehend erreichen.

 

B. Ergänzende Bestimmungen für Anzeigen

  1. Anzeigen, die in mehreren Buchungseinheiten (Kombiauftrag) mit gleichem Motiv am selben Erscheinungstag erscheinen, zählen für die Erfüllung des Abschlusses wie eine Anzeige.
  2. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist, auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  3. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach der Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  4. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärtem Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 100 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Die Chiffregebühr wird pro Veröffentlichung berechnet, auch wenn keine Zusendungen eingehen.

C. Ergänzende Bestimmungen für Beilagen

  1. Preise für Verteilungen von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnliche Sendungen werden jeweils per 1.000 Stück angegeben und berechnet. Die Preise werden nach Format und Gewicht der Werbesendungen sowie nach der Aufgabenstellung der Verteilart, Fähigkeiten der örtlichen Zusteller und der Bebauungsstruktur und örtlichen Gegebenheiten der Verteilgebiete berechnet. Unterliegt der vereinbarte Auftrag der Überschreitung von Format und Gewicht der Werbesendung sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Verteilgebiet, so ist ein von Auftragnehmer neu festgesetzter und entsprechend höherer Preis als vereinbart zu zahlen. Sendungen, die über Briefkästen zur Verteilung gelangen, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erhalten in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.
  2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die zu verteilenden Sendungen rechtzeitig – mindestens 4 Werktage, frühstens jedoch 7 Werktage vor Verteilbeginn – an die BVZ Berliner Zeitungsdruck GmbH, Am Wasserwerk 11, 10365 Berlin oder an das vom Verlag vorgegebene Außenlager frei Haus anzuliefern. Der Verlag haftet für die sorgsame Lagerung und Behandlung der Sendungen in seinen Räumen. Kosten entstehen dem Auftraggeber durch die Lagerung nicht. Wartezeiten, die durch Anlieferung und Übernahme eventuell entstehen sollten, gehen als Auftragserfüllung zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Bei vereinbarten Verteilterminen werden die zur Verteilung einzusetzenden Verteilgruppen verbindlich eingeplant. Falls der Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen die Termine nicht einhalten kann, werden hierdurch zwangsläufig Arbeitspausen entstehen. Diese Arbeitspausen werden als Auftragserfüllung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Da die Dienstleistung im Bereich Haushaltswerbung hochgradig lohnintensiv ist, empfiehlt es sich für den Auftraggeber, hierauf besonders zu achten.
  4. Für Überdrucke gelten folgende Regelungen als vereinbart: Die Druckereien liefern in der Regel Überdrucke mit an, ohne dass die Mengen in den Lieferscheinen der Druckereien gesondert ausgewiesen sind. Diese Überdrucke und eventuelle Reste von Werbesendungen werden bis zu 2 Wochen nach einer Teil- oder Gesamtverteilung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Exemplare als Makulatur behandelt. Eine weitere Lagerpflicht besteht für den Auftragnehmer nicht.
    1. Besondere Bedingungen für Direktverteilungen: Die Verteilung erfolgt ausschließlich an Haushalte durch Einstecken der Exemplare in Briefkästen. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur ein Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltsnamen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht. Sollten in einem Haus mit mehr als 3 Haushalten keine einzelnen Briefkästen vorhanden sein, sondern lediglich ein Sammelbriefkasten für das ganze Haus, so wird nur 1 Exemplar eingesteckt. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Auf mit einem Einwurfverbot versehene Briefkästen (gekennzeichnet durch gut sichtbar angebrachtem Aufkleber) wird geachtet. Von der Verteilung ausgenommen sind: Gewerbebetriebe, Büros, Kaufhäuser, Heime, Feriensiedlungen, Kleingartenanlage, Kasernen, Krankenhäuser, ebenso Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen sowie Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Ebenfalls ausgenommen sind Haushalte oder Häuser, die einem Einwurf ausdrücklich widersprochen (sog. Zustellverbot) haben oder auf sogenannten Blacklists geführt werden. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden, soweit die Hausverwaltung dem zugestimmt hat. Die Einholung dieser Zustimmung ist nicht Auftragsgegenstand, es sei denn, es wurde individuell vereinbart.
    2. Der Verlag ist ermächtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer zur Durchführung eines Verteilauftrages einzusetzen. Die Haftung für den Verlag bleibt in diesem Fall bestehen.
    3. Eventuelle Beanstandungen oder Reklamationen über eine nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung können nur innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entstehung berücksichtigt werden. Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie Tag und Ort, Straße und Haus-Nr. der Verteilung sowie den Namen des Reklamanten und eine genaue Beschreibung der Umstände enthalten. Reklamationen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Beanstandungen und Reklamationen werden geprüft und anschließend hierzu Stellung genommen. Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet der Auftragnehmer Kostenfreiheit insofern, als die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen Einzel-Verteilbezirkes (Tour) entweder gutgeschrieben wird oder nach Absprache mit dem Auftragnehmer, von der Rechnung abgezogen werden kann. Begründete Beanstandungen bestehen insofern, wenn ganze Straßenzüge oder Verteilbezirks-Teile nachweislich nicht beschickt wurden. Wie allgemein üblich, gelten 5 Prozent Streuverlust nicht als Mangel.

D. Ergänzende Bestimmungen für Onlinewerbung

  1. Der Vertragsschluss über einen Werbeauftrag besteht aus mehreren Schritten. Im ersten Schritt übersendet der Auftraggeber dem Anbieter eine entsprechende Anfrage auf die Erteilung eines Werbeauftrags und übersendet die hierfür zu verwendenden Werbemittel. Hierin liegt ein verbindliches Vertragsangebot. Im zweiten Schritt prüft der Anbieter den Werbeauftrag. Der Anbieter ist berechtigt, die Werbeaufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Mit Übersendung der Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter zustande.
  2. Der Vertragstext wird vom Anbieter nicht gespeichert. Der Auftraggeber selbst ist dafür verantwortlich, eine Kopie des maßgeblichen Vertragstextes zu speichern bzw. auszudrucken.

E. Werbemittler und Werbeagenturen

  1. Die Werbemittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  2. Abschlüsse werden kundenspezifisch angelegt. Der Werbungtreibende hat rückwirkenden Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Fließtext ist nicht abschlussfähig.
  3. Zuschriften auf Kennzifferanzeigen, außer Stellenangebote, werden nur dann weitergeleitet, wenn sie in Standardbrief- oder Postkartenform abgefasst sind.
  4. Für die in dieser Preisliste nicht erwähnten Teilbelegungen, Kombinationsabschlüsse und Jahresabschlüsse über 30.000 mm sowie für Flächenanzeigen und Kombinationen mit anderen Titeln vom Verlag können vom Verlag besondere bzw. abweichende Preise festgelegt werden.

F. Anbieter als Agentur oder Vermittlerin

  1. Sofern die Anbieterin Vertragsschlüsse mit Anbietern von Werbeleistungen oder Vermittlerleistungen vermittelt und nicht selbst ausführt, gelten diese Bedingungen entsprechend für die von der Anbieterin zu erbringenden Leistungen. Im Übrigen gelten in diesen Fällen die Bedingungen der jeweiligen Leistungsanbieter wie auf sie verwiesen bzw. hingewiesen wurde entsprechend.
  2. Der Vertragsinhalt und Umfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsvereinbarung und soweit darin nicht geregelt, aus den bei Auftragserteilung zu Grunde liegenden Produkt- und Leistungsbeschreibungen und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preislisten des Anbieters.
  3. Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen, wie z.B. die Erstellung oder Versendung von digitalen oder analogen Belegstücken, aufwendige Nachbearbeitungen eingereichter Dokumente etc., werden nach Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet.
  4. Zur Erfüllung der auftragsgegenständlichen Leistung ist der Anbieter berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden.

G. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Vom Auftraggeber selbst eingebrachte oder einzubringende Texte, Grafiken und Bildmaterialien sind in importierbaren und zur Verarbeitung geeigneten Formaten und Datenträgern an die Anbieterin zu liefern. Der Umfang der Inhalte sollte zur Vermeidung zusätzlicher Kosten bereits an das Zielformat des zur Veröffentlichung bestimmten Mediums angepasst sein, dies gilt insbesondere für Texte.
  2. Zu verwendende Logos und Grafiken sind als Vektordateien in zur Verarbeitung geeigneten Formaten wie „tif“; „ai“ zu übermitteln.
  3. Bewegtbilder sind in zur Verarbeitung geeigneten Formaten wie WMV, MPEG oder AVI, Audioinhalte entsprechend mp3 zu übermitteln.
  4. Alle übermittelten Materialen haben frei von Rechten Dritter zu sein. Eine Haftung für rechtliche Mängel, insbesondere urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche wird nicht übernommen. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung der Materialien.
  5. Kann der Auftrag aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht durchgeführt werden, so wird eine Vergütung für die bis dahin angefallenen Leistungen und Aufwendungen nach Ablauf des vereinbarten oder aus den Umständen ersichtlichen Veröffentlichungstermins fällig und in einer Abschlussrechnung abgerechnet. Nicht mehr erreichbare Ziele, die dem Auftrag dabei zu Grunde liegen, finden keine Berücksichtigung. Ein solcher vom Auftraggeber zu vertretender Grund ist insbesondere die fehlende Übersendung von erforderlichen Materialien und die fehlende Freigabe von Entwürfen, für die eine Frist gesetzt wurde.